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Als Economizer wird ein zusätzlicher Zwischenwärmetauscher im Kältekreislauf einer Sole/Wasser- bzw. Wasser/Wasser-Wärmepumpe bezeichnet. Der Economizer überträgt einen Teil, der nach der Wärmeabgabe an das Heizsystem im flüssigen Kältemittel noch vorhandenen Wärme, auf das gasförmige überhitzte Kältemittel vor dem Verdichter. Der Economizer stellt somit zum einen den korrekten Ablauf des Kältekreisprozesses sicher und trägt gleichzeitig auch zur Steigerung der Effektivität bei. Der Economizer wird nicht nur in Wärmepumpen eingesetzt, sondern auch beispielsweise in den „artverwandten“ Kälteanlagen oder in Kraftwerken zur Auskopplung von Wärmeenergie aus unterschiedlichsten Rauchgasen.
Die Neufassung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ist als novellierte Energieeinsparverordnung EnEV 2007 seit dem 1. Oktober 2007 in Kraft.
Der bereits mit der EnEV 2002 eingeführte Energiebedarfsausweise für Neubauten, wird nun in einer neuen einheitlichen Form als Energieausweise für Neubauten und Bestandsgebäude verpflichtend.
Für Bestandswohngebäude schrittweise ab 1. Juli 2008, wenn eine Wohnung, ein Wohnhaus oder Wohngebäude verkauft oder neu vermietet wird und für Nichtwohngebäude ab 1. Juli 2009 bei Verkauf und Neu-Vermietung.
Das grundsätzliche Anforderungsniveau an die energetische Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden ist mit der EnEV 2007 nicht verändert worden.
Wesentliche Neuerungen sind:
Auch für Nichtwohngebäude werden Berechnungsvorgaben eingeführt, die neben dem Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung auch die Bereiche Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigen.
Für Wohngebäude mit fest installierten Klimaanlagen ist zukünftig auch die benötigte Kühlenergie analog dem Verfahren bei Nichtwohngebäuden zu berücksichtigen. Der zulässige Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf wird in diesem Fall gegenüber ungekühlten Gebäuden erhöht. Im Energieausweis ist der Energiebedarf für Kühlung pauschal anzugeben. Zusätzlich müssen Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW künftig alle zehn Jahre inspiziert werden. Dem Inspektionsbericht müssen Verbesserungsvorschläge beigefügt werden.
Die primärenergetische Bewertung von Strom bei der Berechnung der energetischen Qualität von Gebäuden wird gegenüber der bisherigen EnEV von 3,0 auf den Faktor 2,7 verringert. Somit wird auch bei Strom, genauso wie bei allen anderen Energieträgern, lediglich der nicht erneuerbare Energieanteil im Primärenergiefaktor berücksichtigt.
Unverändert werden daneben auch Fristen für den Austausch veralteter Heiztechnik festgelegt.
„Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt und die nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen so ertüchtigt worden sind, dass die zulässigen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind, oder deren Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden sind, bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb nehmen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.“